AGB

Eine Basis,
die Vertrauen schafft

Der Auftraggeber und das GBI Großhamburger Bestattungsinstitut rV (GBI) vereinbaren einen Bestattungsauftrag mit den Nebenleistungen wie im Auftragsformular angekreuzt/verzeichnet ausschließlich zu nachfolgenden Bedingungen, die der Auftraggeber als Bestandteile des Bestattungsvertrages anerkennt:

1.
Der Bestattungsvertrag kommt mit Unterzeichnung zustande. Bestandteil des Bestattungsvertrages sind die im Auftragsformular angekreuzten/verzeichneten Leistungen. Zum Zwecke der Durchführung der Bestattung und der notwendigen Absprachen mit den beteiligten Friedhofsverwaltungen bevollmächtigt der Auftraggeber das GBI zu den entsprechenden Vereinbarungen bzw. Aufträgen. Das GBI hat Anspruch auf gesonderte Erteilung einer Vollmacht. Vorsorglich weist das GBI darauf hin, dass dritte Dienstleister, insbesondere Friedhofsverwaltungen, Krankenhäuser, Standesämter und andere behördliche Stellen, nicht Erfüllungsgehilfen des GBI sind; aufgrund der Vollmacht werden sie Vertragspartner des Auftraggebers. Dementsprechend haftet das GBI auch nicht für deren Fehler und Mängel bei Erbringung der Leistung. Änderungen des Vertragsinhaltes können nur berücksichtigt werden, soweit sie spätestens zwei Tage vor Leistungsausführung dem GBI gegenüber schriftlich bekannt gegeben werden.


2.
Das GBI ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung von bis zu 60 % der Gesamtkosten zu verlangen, insbesondere dann, wenn die vom GBI zu verauslagenden Kosten für Fremdleistungen und Gebühren mehr als 500 € betragen. Das GBI ist berechtigt, Rechnungen von fremden Dienstleistern, insbesondere der Goetz Dekorationsgesellschaft mbH, Hamburg, Friedhofsverwaltungen, kirchlichen Einrichtungen, Krankenhäusern, Ärzten, Standesämtern und sonstigen behördlichen Stellen, im Namen des Auftraggebers zu zahlen. Das GBI ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihm vorgelegte Gebührenbescheide zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten. Damit ist keine Rechtsberatung des Auftraggebers verbunden. Soweit das GBI bei Auftragserteilung die Kosten für Fremdleistungen und Gebühren beziffert hat, ist dieses vorbehaltlich von Gesetzes- und Verordnungsänderungen erfolgt; die Angaben sind insoweit unverbindlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die tatsächlich angefallenen Kosten und Gebühren zu zahlen bzw. dem GBI zu erstatten. Der Vertrag ist mit Durchführung der vereinbarten Auftragsleistungen erfüllt. Das GBI erteilt eine Rechnung, die ohne Abzug sofort fällig ist; Vorauszahlungen werden angerechnet. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so ist das GBI berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (zurzeit 5 % über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank) zu berechnen. Sind dem GBI Versicherungsdokumente zwecks Einzugs der Versicherungsleistungen mit Inkassovollmacht übergeben worden, wird die Restforderung aus der Rechnung erst nach Abrechnung bezahlter Versicherungsleistungen fällig. Das GBI wird ermächtigt, nach Gutschrift der Versicherungsleistung zuerst die eigenen Forderungen aus diesem Vertrag zu befriedigen. Etwaige Überschüsse werden an den Auftraggeber oder andere bezugsberechtigte Dritte ausgezahlt.

Das GBI ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die den Zahlungsanspruch des GBI gefährden könnten wie Kreditunwürdigkeit, Insolvenzverfahren oder Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung des Auftraggebers, sofern nicht der Auftraggeber oder ein Dritter unverzüglich Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Kosten leistet. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist das GBI berechtigt, neben der Abrechnung von bereits erbrachten Leistungen eine Bearbeitungspauschale von 10 % der vereinbarten Vertragssumme vom Auftraggeber einzuziehen bzw. zu fordern. Dem Auftraggeber wird der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Bearbeitungspauschale ist.


3.
Soweit dem GBI bei der Durchführung der vereinbarten Auftragsleistungen Nachlassgegenstände oder Gegenstände aus dem Eigentum Dritter übergeben werden, haftet das GBI für Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ansprüche für offensichtliche Mängel der Leistung des GBI sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung des Bestattungsauftrages gegenüber dem GBI schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Trauerfloristik können nur anerkannt werden, wenn sie unverzüglich nach der Trauerfeier oder Beerdigung / Beisetzung angezeigt werden. Die sonstige Haftung für die Leistungen im Rahmen der Durchführung des Vertrages wird ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen von vertraglichen Pflichten handelt. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf der fahrlässigen Pflichtverletzung des GBI oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Grundsätzlich beschränkt sich die Höhe des Schadenersatzes auf die Höhe der Eigenleistungen, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit den Kardinalpflichten (I.GBI-Leistungen des umseitigen Bestattungsauftrages) aus dem Bestattungsvertrag stehen.

Alle Ansprüche auf Gewährleistung für das vom GBI gelieferte Material verjähren in einem Jahr ab dem Bestattungsdatum.


4.
Die vom Auftraggeber im Rahmen des Vertragsabschlusses freiwillig mitgeteilten personenbezogenen Daten werden ausschließlich unter Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unserer Datenschutzerklärung, die für den Auftraggeber jederzeit unter www.gbi-hamburg.de abrufbar ist, erhoben, verarbeitet und verwendet. Das GBI wird ausdrücklich bevollmächtigt, zur Vermeidung von Zahlungsausfällen bei der für den Auftraggeber zuständigen Schufa-Holding AG eine Bonitätsauskunft einzuholen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es sich bei der Schufa um ein Unternehmen handelt, das personenbezogene Daten speichert und an die Vertragspartner übermittelt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Die Schufa-Anfrage entfällt selbstverständlich, wenn die Forderungen des GBI gegenüber dem Auftraggeber ausgeglichen sind bzw. eine Sicherheit für die Restforderungen besteht, die das GBI anerkannt hat.


5.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Abweichende Vereinbarungen bzw. abweichende Aufträge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Die Schriftform gilt auch für den Verzicht auf dieses Erfordernis. Der Vorrang von individuellen mündlichen Vertragsabreden zwischen den Parteien bei oder nach Vertragsabschluss (§ 305b BGB) bleibt hiervon unberührt.

Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit zwingender Normen des Staates, in dem der Auftraggeber bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt von dieser Rechtswahl unberührt.

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